DER MONAT 03.2023

HSP NEWS DER MONAT 3.23 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 3.23: Monatsinformation März 2023. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg ist eine Kooperation aus eigenständigen, also rechtlich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsanwaltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE kooperieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveranstaltungen, Qualitätssicherung sowie wechselseitige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorheriger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Einwilligung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der breiten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Wartungskosten bei Leasingverträgen gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen Der Begriff der „Leasingraten“ im Gewerbesteuergesetz sind ‑ ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen ‑ wirtschaftlich zu verstehen. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der „Leasingrate“ und gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil ausgeführt, dass Leasingraten nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ausdrücklich in die Hinzurechnung bei der Ermittlung des Gewerbeertrages einbezogen worden sind. Sie sind dann hinzuzurechnen, wenn das Wirtschaftsgut, für das die Leasingraten gezahlt werden, im Eigentum eines Dritten steht. In diesen Fällen ist das Leasing mit der Pacht oder Miete vergleichbar. Die vertragliche Überwälzung von Nebenkosten vom Vermieter/Verpächter auf den Mieter/Pächter wirkt sich typischerweise in einer Verminderung des „reinen“ Miet- oder Pachtzinses aus, ebenso bei Abwälzung der Wartungskosten auf den Leasingnehmer im Hinblick auf die Höhe der Leasingrate. Wirtschaftlich stellen die besonderen Vergütungen für die Wartungsarbeiten nichts anderes dar als Teile des Entgelts, das der Leasingnehmer für die Überlassung des Gebrauchs einschließlich der Nutzung und der mit der Nutzung verbundenen Abnutzung zu entrichten hat. Es wäre mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar, wenn das für die Wartung zu leistende Entgelt verschieden behandelt würde, je nachdem ob es in der Leasingrate enthalten sei oder besonders entrichtet werde. Gewerbesteuer Steuerfragen rund um die DezemberSoforthilfe Diese Soforthilfe ist am 14.11.2022 vom Bundesrat beschlossen worden und am 19.11.2022 in Kraft getreten. Entsprechend ihrer Abkürzung „EWSG“ betrifft sie staatliche Maßnahmen gegen die erheblich gestiegenen Energiekosten bei den Letztverbrauchern für Erdgas und Fernwärme. Sie tritt neben die Energiepreispauschale von einmalig 300 Euro zur Verringerung der Strompreiserhöhungen. Anspruchsberechtigt sind einmal private Haushalte sowie gewerbliche und industrielle Abnehmer mit einem Gasverbrauch von jährlich bis zu 1,5 Mio. kWh. Die Entlastung bestand in der Übernahme der Gas-Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 durch den Staat. Für die Fern-Wärme wurde eine pauschale Zahlung als Zuschuss geleistet, die sich an der Abschlagszahlung für den September 2022 orientierte. Diese vom Staat getragenen Leistungen sind für bestimmte Empfänger steuerpflichtig. Das Jahressteuergesetz 2022 enthält dafür einen eigens dafür geschaffenen Abschnitt (XVI. Besteuerung der Gas-/ Wärmepreisbremse) mit vier Normen (§§ 123 – 126 EStG). Zunächst wird festgelegt, dass diese Soforthilfe erst ab den Grenzen der Steuerpflicht zum Solidaritätszuschlag steuerpflichtig wird. D. h. ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 66.915 Euro für die Einzelveranlagungen und von 133.830 Euro für Zusammenveranlagungen von Ehegatten. Ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 104.009 Euro bzw. 208.018 Euro ist die gesamte Soforthilfe steuerpflichtig. Für die Einkünfte zwischen diesen jeweiligen Beträgen wird die Bezeichnung „Milderungszone“ eingeführt. Für die Einkommensteuerpflicht der Dezember-Hilfe zwischen diesen beiden Beträgen - also in der Milderungszone - kann nur der Gesetzestext als Erklärung des Betrages der Steuerpflicht weiterhelfen: „Im Bereich der Milderungszone ist als Zurechnungsbetrag nach § 123 Abs. 2 nur der Bruchteil der Entlastungen des § 123 Abs. 1 einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone ergibt.“ Bleibt nur noch anzumerken, dass die Versteuerung in dem Jahr erfolgen soll, in dem die Versorgungsbetriebe über die Beträge der Soforthilfe eine Abrechnung erteilen! Dies dürfte in der Regel das Jahr 2023 sein. Bis zur Abgabe dieser Steuererklärung wird die Steuerpflicht in der Milderungszone sicherlich genauer erläutert werden können. Soforthilfe Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Wilhelm-Kruse-Weg 8, 29331 Lachendorf Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/E-Mails – mit vollständigem Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Gesetzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. 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