DER MONAT 10.2022

2 HSP NEWS DER MONAT 10.22 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Oktober 2022. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung Umsatzsteuer als Betriebseinnahme Der Kläger wendete sich gegen die Erfassung von Umsatzsteuer als Betriebseinnahme sowie die Nichtberücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuer sowie die Festsetzung von Verspätungszuschlägen. Er war im Streitjahr 2018 als Selbstständiger tätig. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-ÜberschussRechnung. Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind. Auch die Festsetzung des Verspätungszuschlags sei rechtmäßig. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen habe am 31. Juli 2019 geendet. Die Erklärung sei jedoch erst am 1. September 2020 eingegangen. Eine rückwirkende Verlängerung komme nicht in Betracht. Schreiben vom 3. Februar 2021 seien beim Beklagten nicht eingegangen. Zudem sei es erst nach Festsetzung eines Zwangsgedes zur Übersendung der geforderten Unterlagen gekommen. Überentnahmen bei sinngemäßer Anwendung der Regelungen auf Einnahmen-Überschuss-Rechner? Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob Überentnahmen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bereits dann vorliegen, wenn die Entnahmen im Wirtschaftsjahr den Gewinn und die Einlagen übersteigen. Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen. Überentnahmen könnten auch in Gewinnermittlungszeiträumen gegeben sein, in denen die Entnahmen geringer als die Summe aus dem Gewinn und den Einlagen des Gewinnermittlungszeitraums seien. Überentnahmen seien bei EinnahmenÜberschuss-Rechnern nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalkontos zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nach bilanziellen Grundsätzen vereinfacht ermittelt werde. Einkommensteuer Durch Freibeträge kann Erbschaftsteuerpflicht entfallen Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro abgabefrei erben. Kinder können von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Bis zu 200.000 Euro können Enkelinnen und Enkel abgabefrei von ihren Großeltern erben und bis zu 20.000 Euro Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten. Neben den persönlichen Freibeträgen steht den Kindern und Stiefkindern sowie Ehe- oder Lebenspartnern des Erblassers oder der Erblasserin in vielen Fällen noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Dieser beträgt 256.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner eines Erblassers. Kinder des Erblassers können, abhängig von ihrem Alter, einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro geltend machen. Für Kinder und Stiefkinder bis zum Alter von fünf Jahren liegt der besondere Versorgungsfreibetrag bei 52.000 Euro, zwischen fünf und zehn Jahren bei 41.000 Euro, zwischen zehn und 15 Jahren bei 30.700 Euro, zwischen 15 und 20 Jahren bei 20.500 Euro und zwischen 20 und dem vollendeten 27. Lebensjahr bei 10.300 Euro. Neben den steuerlichen Freibeträgen und den besonderen Versorgungsfreibeträgen werden unter bestimmten Voraussetzungen weitere Freibeträge gewährt, die die Erbschaftsteuerlast mindern. Für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke erhält ein Erbe oder eine Erbin der Steuerklasse I einen Freibetrag von 41.000 Euro. Für Gegenstände, die nicht zum Hausrat zählen, wie z. B. bestimmter Schmuck oder Kunstgegenstände, gibt es einen weiteren Freibetrag von 12.000 Euro. Erben in den Steuerklassen II oder III bekommen für Hausrat und Gegenstände insgesamt einen Freibetrag von 12.000 Euro. Ein Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro wird gewährt, wenn ein Kind (Erbe) den Elternteil (Erblasser) bis zu dessen Tod unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat. Bedeutung der erweiterten unbeschränkten Erbschaft-/ Schenkungsteuerpflicht Von einer erweiterten unbeschränkten Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht spricht der Gesetzgeber dann, wenn deutsche Staatsangehörige ihren Wohnsitz aus Deutschland in das Ausland verlegen oder als „Weltenbummler“ keinen anderen Wohnsitz begründen und seitdem noch keine fünf Jahre vergangen sind (bei Wegzug in die USA sogar zehn Jahre!). Das gilt auch dann, wenn die Person daneben noch eine andere Staatsangehörigkeit hat. Auch bei einer durch Schenkung oder Erbfall bedachten Person gibt es die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht. Damit führt diese Art der Steuerpflicht bei den betroffenen Personen zur Besteuerung wie bei Inländern. Neben der deutschen Steuer auf eine Erbschaft/Schenkung wird in der Regel auch eine Steuer im Wohnsitzstaat des Erblassers/Schenkers bzw. der Erwerber anfallen. Soweit bei einem Erwerber nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Minderung der Erbschaft-/Schenkungsteuer zur Anwendung kommt - trifft nur für Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweiz und die USA zu -, kann nur die auf das Auslandsvermögen anfallende Steuer gem. § 21 Abs. 1 ErbStG anteilig angerechnet werden. Diese Anrechnung bezieht sich aber nur auf das Auslandsvermögen i. S. von § 121 BewG. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht kann dadurch vermieden werden, dass der Schenker/Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem steuerpflichtigen Ereignis (Schenkung oder Erbanfall) aufgibt. Das hat aber selbstverständlich über den Steuerfall hinausgehende Auswirkungen. Erbschaftsteuer

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=