DER MONAT 09.2022

3 HSP NEWS DER MONAT 9.22 Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz Bundesfinanzminister Christian Lindner hat am 10.08.2022 die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Damit sollen inflations-bedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird. Künstlersozialabgabe soll 2023 bei 5,0 Prozent liegen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben. Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 - auch während der schwierigen Phase der Corona-Pandemie - unverändert bei 4,2 Prozent. Geplante Anpassungen Höherer Grundfreibetrag: Zum 01.01.2023 ist eine Anhebung um 285 Euro auf 10.632 Sonstiges Schenkungen beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft bei zu geringer Abfindung In vielen Gesellschaftsverträgen von Personen- und Kapitalgesellschaften finden sich Regelungen, die das zwangsweise Ausscheiden von Gesellschaftern zum Inhalt haben. Insbesondere bei Familiengesellschaften ist das Eintreten eines nicht zur Familie gehörenden Erben oder Vermächtnisnehmers im Todesfall eines Gesellschafters häufig ausgeschlossen. Dieser Erbe/Vermächtnisnehmer erhält dann i. d. R. eine Abfindung. Damit die Kapitalbasis der Gesellschaft oder die Liquidität nicht übermäßig verringert wird, ist in diesen Fällen die durch die Gesellschaft zu erbringende Abfindung vielfach an den Buchwert des Kapitalkontos oder einen anderen Maßstab geknüpft, der die Abfindung unter dem tatsächlichen Wert des Anteils hält. In diesen Fällen kommt § 7 Abs. 7 ErbStG zur Anwendung, der für die verbleibenden Gesellschafter eine Schenkung fingiert. Der Wert der Schenkung besteht dann in der Differenz zwischen dem steuerlichen Wert des Gesellschaftsanteils nach § 12 ErbStG und der gezahlten Abfindung. Der steuerliche Wert ist der gemeine Wert gem. § 11 Abs. 2 und 3 BewG. Zunächst sieht diese Vorschrift eine Bewertung anhand von Verkäufen an fremde Dritte vor. Dies dürfte aber bei diesen Gesellschaften kaum vorkommen, da ja Fremde gerade ausgeschlossen werden sollen. Daher findet zur Wertermittlung das vereinfachte Ertragswertverfahren gem. §§ 199 bis 203 BewG Anwendung. Nach diesem Verfahren wird der durchschnittliche Jahresertrag - abgeleitet aus den vergangenen 3 Jahren - mit dem Faktor 13,75 multipliziert. Der auf diese Weise ermittelte Schenkungswert wird auf die verbleibenden Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungen verteilt. Der sich hieraus nach Abzug der anteiligen Abfindung ergebende Betrag wird fiktiv vom Gesetz als Schenkung angenommen. Auf das subjektive Bewusstsein der Unentgeltlichkeit kommt es dabei nicht an. Es liegen dann eine Schenkung auf den Todesfall hinsichtlich der Abfindung und weitere Schenkungen gem. § 7 Abs. 7 ErbStG an die verbleibenden Gesellschafter vor. Diese Gesellschafter sind für ihren Vermögenszuwachs Schuldner der Schenkungsteuer, die Steuerklasse und Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen und dem Erben/Vermächtnisnehmer. Letzterer haftet auch für die Schenkungsteuer. Die Begünstigten trifft die Pflicht zur Anzeige des Erwerbs gem. § 30 Abs. 2 ErbStG und nach Aufforderung durch das Finanzamt auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung. Leider kann weder für die Abfindung noch für die Werterhöhung der Anteile die Begünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden. Es fehlt für beide Schenkungen am Übergang des Betriebsvermögens. Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim trotz Auszug Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. So entschied der Bundesfinanzhof. Der Bundesfinanzhof hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Grundsätzlich setze die Steuerbefreiung voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutze, es sei denn, er sei aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. „Zwingend“ erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung zu sprechen sei. Das Finanzgericht habe hier deshalb unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen. Erbschaft-/Schenkungsteuer dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert werde. So sei es z. B. dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötige, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet habe, und er beabsichtige, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten. Für die Dokumentation der Zuordnung sei keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Wenn innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorlägen, könnten diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Bei Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage volle Zuordnung zum Unternehmen durch Abschluss eines Einspeisevertrags Der Bundesfinanzhof hatte bzgl. des Vorsteuerabzugs aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage über die Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen zu entscheiden. Die Tatsache, dass im Lauf des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde, sei hier ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet habe. Für die Dokumentation der Zuordnung sei keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Lägen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, könnten diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.

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