DER MONAT 07.2022

3 HSP NEWS DER MONAT 7.22 zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen zur Vergütung dieser Zeiten tatsächlich geleistete Arbeit. Pauschalsteuersatz für Betriebs- veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, nicht anwendbar Der Pauschalsteuersatz von 25 % für Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen (hier: Vorstands- bzw. Führungskräfte-Weihnachtsfeier). So entschied das Finanzgericht Köln. Die Klägerin hat den Teilnehmern an der Vorstandsweihnachtsfeier und der Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis steuerbaren Arbeitslohn in Höhe der von ihr getätigten Aufwendungen zugewendet. Nach dem Einkommensteuergesetz gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Bei der Vorstandsweihnachtsfeier und der Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis handelt es sich um eine solche Veranstaltung. Von den Zuwendungen ist nicht ein Freibetrag abzuziehen, weil die Vorstandsweihnachtsfeier und die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstanden, sondern nur Vorständen bzw. Führungskräften. Die teilnehmenden Arbeitnehmer haben zu dem auf sie entfallenden Anteil der Aufwendungen der Klägerin Arbeitslohn erzielt. Der Arbeitslohn wurde aber nicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt. Dies gelte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Im Streitfall durften an der Veranstaltung aber nur Vorstandsmitglieder bzw. Führungskräfte teilnehmen. Zur Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens Wenn ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen erhält, die es nach Empfang veräußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. Eine konkludente Abbedingung des § 101 BGB ‑ die Zinsen der überlassenen Anleihen stehen der Verleiherin zu ‑ begründet kein zusätzliches Entgelt für die Gewährung eines Wertpapierdarlehens. So der Bundesfinanzhof. Die von der Klägerin beim Erwerb der zurückgegebenen Anleihen für die Stückzinsen aufgewendeten Beträge seien nicht hinzuzurechnen, weil sie nicht zu Betriebsausgaben geführt haben; sie seien auch keine „Entgelte“ für Schulden. Erwerbe ein Steuerpflichtiger ‑ wie hier die Klägerin ‑ Wertpapiere, um seine Verpflichtung zur Rückgabe von als Sachdarlehen erhaltenen Anleihen zu erfüllen, so habe er dem Veräußerer die seit dem letzten Zinszahlungstermin aufgelaufenen Stückzinsen zu vergüten. Die aufgrund des (Rück-)Erwerbs der Anleihen an den Veräußerer für die Stückzinsen gezahlten Beträge minderten den Gewinn der Klägerin jedoch nicht. Denn die Klägerin erhielt dafür ‑ mit der erworbenen Anleihe ‑ eine gleichwertige Zinsforderung, die als sonstiger Vermögensgegenstand zu aktivieren war; der Vorgang war mithin erfolgsneutral. Zur gewerbesteuerlichen Hinzu- rechnung von Aufwendungen für Sponsoring Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u. a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht. Der vorliegend zu beurteilende Sponsoringvertrag lasse sich den Leistungspflichten nach trennen und enthalte wesentliche Elemente eines Mietvertrages, soweit die GmbH der Klägerin Flächen (Bande, Pressekonferenzrückwand, Hallenboden) und Trikots sowie andere Bekleidungsstücke zumindest zeitweise überlasse, damit die Klägerin dort ihr Firmenlogo zu Werbezwecken präsentieren könne. Hinsichtlich dieser Leistungen stehe keine Werbeleistung im Vordergrund, die die GmbH gegenüber der Klägerin erbringen würde. Die GmbH selbst erbringe, auch mit den unstreitigen Leistungen, keine Werbeleistungen gegenüber der Klägerin. Die Einordnung der Sponsoringvereinbarung als einheitlicher Werbevertrag komme dementsprechend nicht in Betracht. Auch die Entgelte für die Überlassung des Vereinslogos für Werbezwecke der Klägerin unterliegen der Hinzurechnung. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe auch in diesem Zusammenhang keine Werbeleistung der GmbH im Vordergrund. Zwar nutze die Klägerin das Vereinslogo im Rahmen ihrer Werbemaßnahmen, Gegenstand des Leistungsaustauschs mit der GmbH sei jedoch allein die Einräumung des Nutzungsrechts. Gewerbesteuer Zur Haftung für pauschalierte Lohnsteuer Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer. So entschied der Bundesfinanzhof. Bei der pauschalierten Lohnsteuer handele es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer. Der in Haftung genommene Geschäftsführer müsse substanziiert darlegen und ggf. nachweisen, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am Fälligkeitstag eingeleitet hatte und dass und aus welchen Gründen sich deren Weiterverfolgung wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos darstellte. In der Krise der Gesellschaft träfen den Geschäftsführer erhöhte Pflichten. Deshalb könne sich ein Geschäftsführer nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern. Im Regelfall sei vom Geschäftsführer zumindest eine entsprechend dokumentierte Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erwarten. Nur in seltenen Ausnahmefällen könne darauf verzichtet werden, wenn nämlich konkrete und eindeutige objektive Anhaltspunkte für die Sinnlosigkeit einer solchen Anfrage bestehen. Ein hypothetischer Kausalverlauf könne keine Berücksichtigung finden. Verfahrensrecht

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