DER MONAT 05.2022

2 HSP NEWS DER MONAT 5.22 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Mai 2022. Billigkeitsregelungen: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17.03.2022 ein „Schreiben“ zur Anerkennung gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen. Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. Das BMF hat Billigkeitsregelungen zu folgenden Punkten erlassen: ● Spendennachweis: statt einer Zuwendungsbestätigung genügt der Zahlungsnachweis. ● Spendenaktionen: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sowie die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, interessant für gemeinnützige Vereine mit abweichenden Satzungszwecken. Die entsprechenden Hilfeleistungen sind dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zuzuordnen. ● Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Sponsoring-Aufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn darauf öffentlichkeitswirksam hingewiesen wird. ● Arbeitslohnspenden: Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen - der Verzicht auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder der AR-Vergütung bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. ● Umsatzsteuer: die Überlassungen von Sachmitteln, Räumen sowie von Personal ist steuerbefreit. Der Vorsteuerabzug bei einhergehenden Nutzungsänderungen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen bestehen. ● Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum: interessant für private Unternehmen mit Unterkünften (Hotel-, Ferienzimmer), die Überlassung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit. ● Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG auf etwaige Schenkungen. Die Aufzählung erläutert lediglich in Stichworten. Das Schreiben erläutert die genannten Punkte ausführlich. Das BMF hat zudem am 01.04.2022 zwei weitere Erlasse zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine veröffentlicht. 1. Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG 2. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG) Für statische Berechnungen eines Statikers keine Steuerermäßigung Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %. Im Streitfall wurde ein Handwerksbetrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einemStatiker durchgeführt wurde. Neben der Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Kläger diese auch für die Leistung des Statikers. Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, die Steuerermäßigung könne nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig sei. Er erbringe ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen könne die Steuerermäßigung nicht gestützt werden, denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers seien für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führe nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung. Unwetterschäden steuerlich geltend machen Durch Sturm oder Unwetter entstandene Schäden können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Es müssen alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein. Eigenes Verschulden, Schadenersatzansprüche und Erstattungsmöglichkeiten dürfen nicht vorliegen. Es muss sich um einen existenziellen Gegenstand handeln, d. h. steuerlich begünstigt sind nur die Wiederbeschaffung oder Reparatur von existenziell notwendigen Gegenständen. Dazu gehören Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidung. Es muss ein unabwendbares Ereignis stattgefunden haben. Es muss sich um ein plötzliches und überraschend eintretendes Ereignis handeln. Dazu gehören z. B. Hochwasser, sintflutartiger Regenfall, Hagel, Orkan, Erdrutsch, ein plötzlicher und unerwarteter Grundwasseranstieg, ein Wasserrückstau in einer Drainageleitung aufgrund von Hochwasser. Nicht zu den unabwendbaren Ereignissen zählt ein allmählicher Grundwasseranstieg wegen höherer Niederschlagsmengen in einem Feuchtgebiet. Von der Summe der gesamten außer gewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, die in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, zieht das Finanzamt automatisch die sog. zumutbare Belastung ab. Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind bei Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. So entschied das Finanzgericht Köln im nachfolgenden Fall. Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und die EthereumEinheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im gleichen Jahr. Für die Abwicklung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat, geschlossen. Einkommensteuer

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