DER MONAT 11.2021

HSP NEWS DER MONAT 11.21 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 11.21: Monatsinformation November 2021. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Gewerbesteuer für Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteili- gung an gewerblich tätiger Fonds-KG Der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, ist steuer- pflichtig. Das entschied der Bundesfinanz - hof. Zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft würden alle Einnahmen und Ausgaben ge- hören, die ihre Veranlassung in der Betei- ligung an der Gesellschaft haben. Erhalte danach der Gesellschafter Schadensersatz, so sei dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfas- sen, wenn das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhänge. Dies gelte nicht nur für den Schadensersatz aus Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadens- ersatzprozesses erstritten habe. Gewerbesteuer ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei - ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE tafel kapitalisiert. Dieser Wert beträgt z. B. bei Übertragung an einen 60-jährigen Mann ab dem1. Januar 2021 das 12,858-fache, bei ei - ner Frau das 13,884-fache des Jahreswertes. Nur die Differenz zwischen Grundstückswert und Abzug des Kapitalwertes unterliegt der Schenkungsteuer. Sind mehrere Personen nacheinander Nießbrauchsberechtigte, ist das Alter des Längstlebenden für die Berech- nung des Kapitalwertes anzusetzen. Was geschieht nun im Falle des Verster- bens des Nießbrauchers? Der Wegfall des Nießbrauchs ändert an der ursprünglichen Schenkungsteuerberechnung nichts. Ent- steht durch den Tod des Nießbrauchers aber ein Anspruch z. B. des überlebenden Ehegatten, dann liegt ein neuer Erbfall vor, der mit dem in diesem Zeitpunkt neu zu be- rechnenden Kapitalwert der Erbschaftsteuer unterliegt. Bei einer dann z. B. 70-jährigen Frau beträgt der Faktor immer noch 11,171. Welche Steuerfolge tritt jedoch ein, wenn der ursprüngliche Schenker auf seinen Nieß- brauch verzichtet? In diesem Fall liegt eine weitere Schenkung des früheren Grund- stückseigentümers an den Nießbrauchs- verpflichteten vor. Die Bewertung dieser Schenkung erfolgt mit dem Kapitalwert im Zeitpunkt des Verzichts. Die gleiche Rechts- lage wie beim Verzicht des ursprünglichen Grundstückseigentümers und Schenkers auf den Nießbrauch tritt ein, wenn z. B. der überlebende Ehegatte auf den Nießbrauch verzichtet. Dies könnte in der Praxis deshalb erfolgen, weil der/die Beschenkte das Grund- stück günstig veräußern kann. Die hier geschilderten Rechtsfolgen zei- gen, dass bei der Schenkung unter Zurück- behalt des Nießbrauchs Klippen auftauchen, mit denen im Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses keiner der Beteiligten gerechnet hat. Die ursprüngliche Schen- kung kann längst vergessen sein, wenn u. U. nach Jahrzehnten ein steuerpflichtiger Nießbrauch für einen Ehepartner anfällt. Rückkehr aus Homeoffice kann angeordnet werden Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, ist grund- sätzlich berechtigt, seine Weisung zu än- dern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten imHomeoffice sprechen. Das ent - schied das Landesarbeitsgericht München. Das Landesarbeitsgericht hat die Ent- scheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Der Arbeitgeber dürfe unter Wahrung billigen Er- messens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen. Der Arbeitsort sei weder im Ar- beitsvertrag noch kraft späterer ausdrückli- cher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungs- klägers festgelegt worden. Das Recht, die Ar- beitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchVO bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittle diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Home- office. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung amhäuslichenArbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitneh- mer habe nicht dargelegt, dass die Daten ge- gen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren. Arbeitsrecht Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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