DER MONAT 11.2021
3 HSP NEWS DER MONAT 11.21 Entgeltliche Vermietungsleistung bei Überlassung eines Firmenfahr- zeugs an Arbeitnehmer? Der Europäische Gerichtshof hatte zunächst die Vorlagefrage beantwortet und ausgeführt, dass eine Vermietung eines Beförderungsmit- tels voraussetze, dass der Eigentümer des Be- förderungsmittels demMieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht übertrage, das Beförderungsmittel zu benutzen und andere davon auszuschlie- ßen. Was die Voraussetzung eines Mietzin- ses betreffe, führte der EuGH aus, dass das Fehlen einer solchen Zahlung nicht durch den Umstand aufgewogenwerden könne, dass im Rahmen der Einkommensteuer die private Nutzung des dem in Rede stehenden Unter- nehmen zugeordneten Gegenstands als ein quantifizierbarer geldwerter Vorteil und somit in gewisser Weise als ein Teil der Vergütung angesehen werde, auf die der Begünstigte als Gegenleistung für die Zurverfügungstel- lung des fraglichen Gegenstands verzichtet habe. Er kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung einer entgeltlichen Vermietung im Fall einer kostenfreien Nut- zung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, die einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt sein soll. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze entschied das Finanzgericht Saarland, dass die Überlassung eines Dienstwagens an ei- nenMitarbeiter, der auch zu Privatfahrten ge- nutzt werden darf, nur insoweit eine entgelt- liche Vermietungsleistung darstellt, als der Arbeitnehmer eine Zuzahlung für die Fahr- zeugüberlassung an den Arbeitgeber leistet. Die Arbeitsleistung desMitarbeiters stellt kein Entgelt für die Fahrzeugüberlassung dar. Umsatzsteuer zuzuordnen und steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahltenRentenbeträge das in der An- sparzeit angesammelte Kapitalguthaben ein- schließlich der Überschussanteile nicht über- steigt. Das entschied der Bundesfinanzhof. Bei dem vom Kläger abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag handele es sich um eine Versicherung „auf den Erle- bensfall“. Eine solche Versicherung liege vor, wenn sie für den Bezugsberechtigten eine Versicherungsleistung unter der Vo- raussetzung vorsehe, dass der Versiche- rungsnehmer einen bestimmten Zeitpunkt erlebe. Das sei bei der vom Kläger abge- schlossenen Rentenversicherung der Fall. Die Versicherungsleistung bestehe im Streitfall in der Zahlung einer lebenslan- gen Rente unter der Bedingung, dass der Kläger den vereinbarten Rentenzahlungs- beginn erreiche. Auch die dem Kläger mit dem Kapitalwahlrecht eingeräumte Opti- on, die lebenslange Rentenzahlung gegen Zahlung einer einmaligen Ablaufleistung zu beenden, war von dem Erreichen des Zeit- punkts des Rentenbeginns abhängig. Der von dem Kläger abgeschlossene Renten- versicherungsvertrag sei auch begünstigt. Zu den begünstigten Verträgen gehörten auch Rentenversicherungen mit Kapital- wahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss aus- geübt werden könne. Eine solche Renten- versicherung liege im Streitfall vor. Erschließung einer öffentlichen Straße ist keine begünstigte Handwerkerleistung Die Eheleute wohnten in ihrem Eigenheim in einer zunächst unbefestigten Sandstraße. Nachdemdie Gemeinde die Sandstraße aus- bauen ließ und die Anwohner an den Erschlie- ßungskosten beteiligte, mussten die Eheleute mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der Stra- ße vorauszahlen. In ihren Einkommensteu- ererklärungen machten sie je die Hälfte des Erschließungsbeitrags als geschätzten Lohn- kostenanteil als Steuerermäßigung geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab. Die Einsprüche der Eheleute blieben erfolglos und die imAnschluss erhobenen Klagen wies das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ab. Die Revision der Eheleute gegen das Urteil des Finanzgerichts wies der Bun- desfinanzhof als unbegründet zurück. Die Inanspruchnahme von Handwerkereistun- gen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, können begünstigt sein. Dabei müsse es sich allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon sei insbesondere auszuge- hen, wenn der Haushalt des Steuerpflich- tigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Nach Auffassung des Gerichts sind die Arbeiten an der Straße - im Gegensatz zu solchen an einer individuel- len Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße - nicht grund- stücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Sonderausgabenabzug von in- ländischen Pflichtbeiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversiche- rung für in Drittstaaten erzielten, im Inland steuerfreien Arbeitslohn Ein Arbeitnehmer war im Streitjahr 2016 bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture tätig, wobei er insgesamt 224 Arbeitstage in China verbrachte. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in China. Von den erklärten Einkünften entfielen 12,28 % auf im Inland steuerpflichtige Einkünfte und die restlichen 87,72 % auf nach Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens mit China im Inland steuerfreie Einkünfte. Außerdem wurden Beiträge zur Renten- und Arbeitslo- senversicherung für das gesamte Streitjahr als Sonderausgaben erklärt. Das beklagte Finanzamt ließ die in Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften stehenden Vor- sorgeaufwendungen unberücksichtigt. Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass Beiträge zur Renten- und Arbeitslo- senversicherung, die im Zusammenhang mit den nach einem Doppelbesteuerungs- abkommen im Inland steuerfreien Einnah- men aus einer Tätigkeit des Steuerpflich- tigen in einem Drittland stehen, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Klippen beim Nießbrauch im Erb- schaft-/Schenkungsteuerrecht Die Übertragung von Vermögenswerten, insbesondere von bebauten Grundstücken, erfolgt häufig unter Zurückbehaltung von Nießbrauchsrechten. In der Praxis wird die Schenkung von Grundstücken auch mit ei- nemNießbrauchsrecht an eineweitere Person (z. B. Ehegatten) verbunden. DieseGestaltun- gen haben im Erbschaft-/Schenkungsteuer- recht vielfältige Steuerauswirkungen zur Folge. Wird ein Grundstück unter Nießbrauchs- vorbehalt unentgeltlich übertragen, muss zunächst der Wert des Grundstücks nach den üblichen Regeln ermittelt werden. An- schließend wird der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs als Verbindlichkeit abgezogen. Dabei wird für den Nießbrauch zunächst der Jahreswert des Nettoertrags festgestellt und dannmit der voraussichtlichen Lebensdauer des Berechtigten nach der amtlichen Sterbe- Erbschaft-/Schenkungsteuer
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