DER MONAT 11.2021
2 HSP NEWS DER MONAT 11.21 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat November 2021. Zum Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer bei einem Rück- griffsanspruch ImRahmen einer bei der GmbH durchgeführ- ten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festge- stellt, dass der Gesellschafter-Geschäftsfüh- rer der GmbH in 2014 eine bislang nicht der Lohnsteuer unterworfene Sachzuwendung erhalten hatte. Das Finanzamt nahmdarauf- hin die GmbH für Lohnsteuer und Kirchen- steuer in Haftung. Im Jahr 2017 erstattete der Kläger der GmbH den Haftungsbetrag zur Erfüllung eines Regressanspruchs. Er machte den in der Zahlung enthaltenen Kirchensteuerbetrag im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2017 als Sonderausgaben geltend. Das beklagte Fi- nanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab, weil der Geschäftsführer nicht als Steuer- schuldner, sondern aufgrund eines zivilrecht- lichen Anspruchs gezahlt habe. Das Finanzgericht Münster wies die Kla- ge ab. Als Kirchensteuern seien nur solche Leistungen abzugsfähig, die von öffentlich- rechtlich anerkannten Religionsgemein- schaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben wer- den. Daher setze der Sonderausgabenab- zug voraus, dass der Steuerpflichtige die Kirchensteuer selbst schulden müsse. Der Geschäftsführer habe die Zahlung nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Kir- che geleistet, sondern aufgrund eines zivil- rechtlichen Anspruchs seiner Arbeitgebe- rin. Bei der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld habe es sich um eine fremde Steuerschuld und nicht um eine persönliche Kirchensteu- erschuld des Geschäftsführers gehandelt. Bildung einer Rückstellung für Steuernachforderungen im Steuerentstehungsjahr unzulässig Eine GmbH, die ein Taxiunternehmen be- trieb, wurde nach der Betriebsprüfungs- ordnung bis 2012 als Kleinstbetrieb und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft. In 2017 führte das Finanzamt bei der GmbH eine Lohnsteueraußenprüfung für 2013 und 2014 sowie eine Betriebsprüfung für 2012 bis 2014 als sog. Kombiprüfung durch. Die Betriebsprüfung wurde mit einer tatsäch- lichen Verständigung abgeschlossen, die zu höheren Umsätzen und Gewinnen sowie zu zusätzlichen Arbeitslöhnen führte. Das Finanzamt hatte diese Verständigung durch Erlass entsprechender Steuerbescheide und eines Lohnsteuerhaftungsbescheids umgesetzt. Die GmbH machte daraufhin geltend, dass für 2012 eine Rückstellung für zusätzlichen Steuerberatungsaufwand im Zusammenhang mit der Prüfung und für 2014 eine Rückstellung für die Lohnsteu- erhaftungsbeträge zu bilden seien. Beides lehnte das beklagte Finanzamt ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem FinanzgerichtMünster keinen Erfolg. Es hat in beiden Punkten die Bildung von Rückstellun- gen für ungewisse Verbindlichkeiten versagt. Für den zusätzlichenBeratungsaufwand habe imZusammenhangmit der Außenprüfung im Jahr 2012 noch keine Rückstellung gebildet werden können, denn das auslösende Ereignis für die Aufwendungen sei erst deren Durch- führung in 2017 gewesen. Am 31.12.2012 habe die GmbHnoch nicht mit einer späteren Prüfung rechnen müssen, weil sie nicht der Anschlussprüfung unterlag, da es sich bei ihr nicht um einen Großbetrieb handelte. Des Weiteren sei auch für die Lohnsteuernach- forderung erst durch den Haftungsbescheid im Jahr 2017 eine Zahlungsverpflichtung der GmbH begründet worden. Eine Rückstellung dürfe zu einem früheren Bilanzstichtag nur gebildet werden, wenn mit einer Inanspruch- nahme zu rechnen gewesen sei. Problemhund im Tierheim: Zweckgebunde Spende kann anzuerkennen sein Eine Frau hatte einen im Tierheim lebenden „Problemhund“ in ihr Herz geschlossen. Die- sem kaum mehr vermittelbaren Tier wollte sie durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen und übergab zu diesem Zweck bei einem Tref- fen mit einer Vertreterin eines gemeinnützi- gen Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetrag i. H. von 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Frau über diesen Betrag eine Zuwendungsbestätigung („Spen- denbescheinigung“) aus. Nachfolgend lehn- ten das Finanzamt und das Finanzgericht Köln einen Spendenabzug jedoch ab. Der Bundesfinanzhof hat die vorinstanz - liche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Köln zurück- verwiesen, denn die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs je - doch, dass sich die Zweckbindung im Rah- men der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Das Fi- nanzgericht müsse prüfen, ob die Unterbrin- gung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene. Zwar fehle die für den Spendenabzug ebenfalls erfor- derliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen solle und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt werde. Jedoch sei hier- von vorliegend nicht auszugehen, zumal der „Problemhund“ nicht der Frau gehört habe. Kein Entlastungsbetrag für Alleiner- ziehende bei Heirat und Zusammen- zug der Ehegatten im Dezember Wenn bisher in eigenen Haushalten le- bende Steuerpflichtige mit jeweils einem eigenen Kind erst ab ihrer Heirat im De- zember des Veranlagungsjahres zusam- mengezogen sind und sie die Zusammen- veranlagung beantragen, steht ihnen kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. So entschied das Finanzgericht München. Die Ehegatten gelten aufgrund der Zu- sammenveranlagung unabhängig davon, dass die Ehe erst im Dezember geschlos- sen wurde und die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erstmalig im De- zember erfüllt wurden, in keinem Kalender- monat dieses Veranlagungszeitraums als alleinstehend mit der Folge, dass ihnen auch kein ermäßigter Entlastungsbetrag für den Zeitraum von Januar bis November zusteht. Unabhängig von der tatsächlichen Wahl dieser Veranlagungsart sei im Jahr der Eheschließung auch eine zeitanteilige In- anspruchnahme des Entlastungsbetrages nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens seien nicht schon dann erfüllt, wenn die Möglich- keit zur Wahl dieser Veranlagungsart be- standen hätte, sondern erst, wenn der Steu- erpflichtige sie tatsächlich gewählt habe. Zur Besteuerung von Rentenzahlun- gen aus einem vor 2005 abgeschlos- senen begünstigten Versicherungs- vertrag mit Kapitalwahlrecht Rentenzahlungen, die auf einem begünstig- ten Versicherungsvertrag beruhen, sind ins- gesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen Einkommensteuer
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