DER MONAT 09.2021
HSP NEWS DER MONAT 9.21 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 9.21: Monatsinformation September 2021. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Arbeitsrecht ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei - ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Bundesverfassungsgericht Verzinsung von Steuernachforderun- gen und Steuererstattungen mit jähr- lich 6 % ab 2014 verfassungswidrig Mit am 18. August 2021 veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsge- richt entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstat- tungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Die Zinsregelung betrifft Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer und gilt sowohl für Steuer- nachforderungen als auch Steuerer-stat- tungen. Nach Auffassung des Bundesver- fassungsgerichts stellt die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zins- satz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, ge- genüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgül- tig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleich- behandlung erweist sich für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeit- räume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeit- räume dagegen als verfassungswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG). Bei Einführung des Zinssatzes von mo- natlich 0,5 % habe dieser noch etwa den maßstabsrelevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt entsprochen. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 habe sich jedoch ein strukturelles Nied- rigzinsniveau entwickelt, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen sei. Spätestens seit dem Jahr 2014 erweise sich der Zinssatz als realitätsfern, so das Bundesverfassungsgericht. Das bisherige Recht sei für bis ein- schließlich in das Jahr 2018 fallende Ver- zinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungs- zeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber sei ver- pflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine ver- fassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Corona-Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus Das Arbeitsgericht Aachen hat festgestellt, dass eine gegenüber einem arbeitsunfä- hig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne dessen Entgeltfortzahlungs- anspruch nicht ausschließt. Ein Arbeitnehmer suchte imMai 2020 we- gen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die Arbeitsunfähigkeit fest und führte einen COVID-19-Test durch, wel- chen er dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilte. Wenige Tage später ordnete das Gesundheitsamt gegenüber demArbeitneh- mer Quarantäne an (der COVID-19-Test fiel im Nachgang negativ aus). Nach Kenntnis von der Quarantäneanordnung zog die be- klagte Arbeitgeberin die zunächst an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und brachte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Aus- zahlung. Bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung würden nach Ansicht der Arbeitgeberin Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzah- lungsansprüche verdrängen. Die auf Zahlung der sich aus der Rückrech- nung ergebenden Differenz gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Aachen Erfolg. Die angeordnete Quarantäne schließe den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeits- unfähig erkrankten Arbeitnehmer nicht aus. Zwar setze der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraus. Jedoch liege diese Voraussetzung im Streitfall vor, da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Demgegenüber bestehe der Entschädigungsanspruch nach dem Infek- tionsschutzgesetz nur für Ausscheider, An- steckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei den Genannten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrecht- lichen Maßnahme entfalle, müsse auf die subsidiäre Regelung des Infektionsschutz- gesetzes zurückgegriffen werden. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). 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