DER MONAT 09.2021
3 HSP NEWS DER MONAT 9.21 Bundesfinanzhofs dürfen daher nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksich- tigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. D. h., gewährt der Arbeitge- ber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbe- treuungskosten, werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. Photovoltaik-Anlagen: Steuer- Vereinfachung lohnenswert? Wer mit einer Photovoltaik-Anlage oder mit einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und diesen in das öffentliche Netz ein- speist, muss die Einkünfte in der Einkom- mensteuererklärung angeben. Gerade in der Anfangszeit fallen aber meist Verluste an. Deshalb verlangt das Finanzamt eine Pro- gnose, ob mit der Anlage überhaupt Gewinn erzielt werden kann. Häufig unterstellt das Finanzamt eine steuerlich unbeachtli-che Liebhaberei und will die Verluste aus der Photovoltaik-Anlage nicht anerkennen. Wer sich als Hauseigentümer den Aufwand sparen und seinen Gewinn nicht versteuern möchte oder aber an einer Verlustverrech- nung nicht interessiert ist, kann seit Juni 2021 direkt beim Finanzamt beantragen, dass ein Liebhabereibetrieb vorliegt. Steuerzahler müssen dann für ihre Photovoltaik-Anlage keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgeben, und die Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms werden nicht besteuert. Voraussetzungen dafür sind, dass die Leistung der Anlage nicht mehr als 10 Ki- lowatt beträgt, sie nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und sie auf einem selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus installiert ist. Die Regelung gilt auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung bis 2,5 Kilowatt. Wenn die Anlage schon länger in Betrieb ist und bisher Verluste vom Finanzamt an- erkannt wurden, ist allerdings Vorsicht gebo- ten. Wenn die Einkommensteuerbescheide aus den Vorjahren unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder die Gewinnerzie- lungsabsicht nur vorläufig anerkannt worden ist, sind die alten Bescheide noch änderbar. Wenn dann die Steuerbefreiung beantragt wird, kann es für die Vorjahre zu Steuernach- zahlungen und Zinsen kommen, weil ange- nommen wird, dass die Photovoltaik-Anlage von Anfang an ohne Gewinnerzie-lungsab- sicht betrieben worden ist. Wer die Verein- fachungsregel für seine schon bestehende Anlage nutzen möchte, sollte deshalb vorab prüfen, ob sich die Anwendung der neuen Ver- einfachungsregel finanziell lohnt oder nicht. Arbeitslohn anlässlich von Be- triebsveranstaltungen Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in un- mittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen sind, ungeachtet dessen, ob sie beimArbeit- nehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendun- gen des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwe- senden Teilnehmer aufzuteilen. Eine Arbeitgeberin plante die Durchfüh- rung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Jeder Teilnehmer durfte unbegrenzt Speisen und Getränke verzeh- ren. Zwei von den ursprünglich angemel- deten 27 Arbeitnehmern sagten kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten führte. Die Ar- beitgeberin war der Ansicht, dass die Kos- ten, die auf die beiden angemeldeten, aber nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfie - len, nicht Teil der Zuwendungen i. S. des Einkommensteuergesetzes seien. Demge- mäß teilte sie die Gesamtkosten der Weih- nachtsfeier durch die Anzahl der angemel- deten (27) Arbeitnehmer. Demgegenüber verlangte das beklagte Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Ar- beitnehmer abzustellen sei. Die Klage hat- te vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Keine Besteuerung des auf das häus- liche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns bei Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stel - lung genommen, ob ein bei der Arbeitneh- mertätigkeit als Werbungskosten geltend gemachtes häusliches Arbeitszimmer (1.250 Euro) bei der Veräußerung der Eigentums- wohnung nicht den Wohnzwecken zugeord- net wird und so den Veräußerungstatbestand „private Veräußerungsgeschäfte“ erfüllt. Eine Lehrerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und machte, wie in den Vorjahren, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, welches sich in ihrer Eigentumswohnung befand, als Werbungskosten geltend. Diese wur- den vom beklagten Finanzamt jeweils mit dem Höchstbetrag i. H. von 1.250 Euro anerkannt. Als die Lehrerin im Streitjahr 2017 ihre Eigentumswohnung veräußerte, berücksichtigte das Finanzamt in der Ein- kommensteuerveranlagung 2017 anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende Einkünf- te aus privaten Veräußerungsgeschäften (Veräußerungsgewinn). Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt und setzte die Einkünfte aus der Veräuße- rung der Eigentumswohnung mit 0 Euro an. Die Revision des Finanzamtes hat der Bundesfinanzhof als unbegründet zurück - gewiesen. Werde eine zu eigenen Wohn- zwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist ver- äußert, ist der Veräußerungsgewinn nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch insoweit von der Besteuerung aus- genommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusli- ches Arbeitszimmer entfällt. Ermäßigte Besteuerung von zusätz- lich gezahlter Abfindung nach Wahr - nehmung einer sog. Sprinterklausel Eine Arbeitnehmerin hatte mit ihrem Arbeit- geber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine sog. Sprinterklausel vereinbart. Diese besagte, dass der Arbeit- nehmerin das Recht eingeräumt wurde, ge- gen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich verein- barten Zeitpunkt zu beenden. Die Arbeitneh- merin hatte dieses Recht ausge-übt und die weitere Abfindung erhalten. Das beklagte Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhe- bung des Arbeitsverhältnisses resultieren- de Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Das Hessische Finanzgericht entschied an- ders und gab der Klage statt. Auch der weitere Abfindungsbetrag sei ermäßigt zu besteu - ern, denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungs-vereinbarung und sei nicht getrennt davon zu betrachten. HINWEIS Der Gewinn aus der Veräußerung einer selbstgenutzten Immobilie wird bereits nach einer sehr kurzen Haltedauer von der Einkommensteuer freigestellt, wenn u. a. die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Bisher geht die Finanzverwaltung davon aus, dass diese Voraussetzung für die Teilfläche, welche für das Arbeitszimmer genutzt wird, nicht vorliegt. Sie ist der Ansicht, dass der auf diese Fläche anfallende Spekulati- onsgewinn anteilig der Besteuerung zu unterwerfen ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundes- finanzhof sind nunmehr dieser Ansicht entgegengetreten.
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