DER MONAT 09.2021

2 HSP NEWS DER MONAT 9.21 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat September 2021. Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden durch Unwetter mit Hochwasser Die Unwetterereignisse mit Hochwasser im Juni/Juli 2021 haben viele Regionen in mehreren Bundesländern schwer ge- troffen. Die Finanzministerien Rhein- land-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Ba- den-Württemberg sowie das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (BayLfSt) u. a. haben aktuelle Ka- tastrophenerlasse verabschiedet, denen das Bundesministerium der Finanzen zu- gestimmt hat. Darin werden u. a. diverse steuerliche Erleichterungen für von den Unwetterereignissen Betroffene geregelt. Die Erlasse gliedern sich wie folgt: 1. Stundungs- und Vollstreckungsmaß- nahmen sowie Anpassungen der Voraus- zahlungen 2. Nachweis steuerbegünstigter Zuwen- dungen 3. Verlust von Buchführungsunterlagen 4. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer ● Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe- betrieb und selbstständige Arbeit ● Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft ● EinkünfteausVermietungundVerpachtung ● Lohnsteuer ● Aufwendungen für existenziell notwen- dige Gegenstände als außergewöhnliche Belastungen ● Freibetrag imLohnsteuerabzugsverfahren 5. Grundsteuer 6. Gewerbesteuer Ergänzend zu den Katastrophenerlassen der betroffenen Bundesländer, haben sich Bund und Länder in Sondersitzungen auf weitere Erleichterungen geeinigt. Es wurde u. a. Folgendes vereinbart: ● Geringere Nachweispflichten bei der Prü- fung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit, ● Ermöglichung des Einsatzes eigener Mittel gemeinnütziger Körperschaften zur Unterstützung der Betroffenen auch außer- halb der Satzungszwecke, ● Gewährung des Betriebsausgabenab- zugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, ● Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren ge- schädigten Angestellten unentgeltlich Ver- pflegung zur Verfügung zu stellen, und z. B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen, ● Ermöglichung für Unternehmen, unentgelt- lichBeherbergungs- und sonstige Leistungen (z. B. Aufräumarbeitenmit eigenemGerät und Personal) an Betroffene zu erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies eine Be- steuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur auslöst und ● Möglichkeit der Herabsetzung der Um- satzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null, ohne dass die gewährte Dauer- fristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null berührt wird. Die betroffenen Länder haben bereits an- gekündigt, ihre bereits herausgegebenen Katastrophenerlasse entsprechend anzu- passen. Darüber hinaus haben Bund und Länder vereinbart, dass die steuerlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Hoch- wasserkatastrophe auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt. Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hil - fen und über das bereits bewilligte steuer- liche Hilfspaket hinaus, will das BayLfSt die Betroffenen auch von Bürokratie entlasten. Mit der Möglichkeit auf Fristverlängerung für Steuererklärungen (z. B. Lohnsteuer- Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voran- meldungen) sollen die von den Unwettern Betroffene unterstützt werden. ● Betroffenen wird auf Antrag die Abgabe- frist für nach dem 28. Juni 2021 abzuge- bende Jahressteuererklärungen bis zum 2. November 2021 verlängert. Diese Regelung kommt insbesondere steuerlich beratenen Bürgern zugute, deren reguläre Abgabefrist für Jahressteuererklärungen 2019 am 31. August 2021 endet. ● Zudem können Betroffene Fristverlän- gerung für die zum 10. September 2021 einzureichende Umsatzsteuer-Voranmel- dung und Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 11. Oktober 2021 beantragen. Die Finanzämter werden die Umstände be- sonders berücksichtigen und können so über diese Fristverlängerungen hinaus im Einzelfall sogar eine weitergehende Frist- verlängerung gewähren. Sonderabschreibungen sind auch mög- lich. Muss Hausrat und Kleidung in grö- ßerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksich- tigt werden. Ansprechpartner ist das zu- ständige Finanzamt. Katastrophenerlasse Spenden anlässlich der Hoch- wasserkatastrophe - Erleichterter Nachweis Wer anlässlich der Hochwasserkatastrophe in Deutschland Spenden getätigt hat, kann diese als Sonderausgaben steuerlich gel- tend machen. Dabei gelten Erleichterungen für den Nachweis von Spenden. Es reicht für alle Spenden, die bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastro- phenfällen auf ein für den Katastrophen- fall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. der Kontoaus- zug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC- Ausdruck bei Online-Banking) eines Kredit- institutes als Spendenquittung aus. Das gilt auch für Spender, die nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnen. Kein Abzug von Kindergartenbei- trägen in Höhe steuerfrei gezahl- ter Arbeitgeberzuschüsse in der Einkommensteuererklärung Die verheirateten Kläger zahlten für die Be- treuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag i. H. von 926 Euro. Zu- gleich erhielt der Kläger von seinem Ar- beitgeber einen steuerfreien Kindergarten- zuschuss i. H. von 600 Euro. Das beklagte Finanzamt kürzte die von den Klägern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 Euro) geltend gemachten Son- derausgaben um den steuerfreien Arbeitge- berzuschuss. Die Klage hatte vor dem Bundesfinanz - hof keinen Erfolg. Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge kön- nen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht wer- den. Sonderausgaben setzen jedoch Auf- wendungen voraus. Nach Auffassung des Einkommensteuer

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