DER MONAT 07.2021
3 HSP NEWS DER MONAT 7.21 niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag. Damit erzielte der Student nun insgesamt Gewinne in Höhe von - umgerechnet - 82.826,05 Euro. In den Folgejahren verviel - fachte er seine Gewinne aus den Online- Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass aufgrund der Teilnahme an den Online-Pokerspielen steuerpflich - tige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt würden und erließ für 2009 einen entspre - chenden Einkommensteuer- und Gewer - besteuermessbescheid. Der hiergegen gerichteten Klage hat das Finanzgericht Münster teilweise stattge - geben. Der Student habe mit dem Online- Pokerspielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, jedoch erst ab Oktober 2009. Insbe - sondere handele es sich bei der gespielten Variante Texas Hold´em um ein Geschick - lichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Er habe sich auch, wie für die Annahme ge - werblicher Einkünfte erforderlich, am allge - meinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit sei - nen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch der Online-Portale unterhalten und nach au - ßen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten sei. Gewinnerzielungsabsicht liege auch vor, denn er habe über eine gewisse Dauer hinweg das Online-Pokerspielen aus - geführt, dadurch Gewinne erzielt und mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzie - lung fortgeführt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, habe der Student allerdings erst ab Okto - ber 2009 die Grenze einer reinen Hobby - ausübung hin zu einem „berufsmäßigen“ Online-Pokerspiel überschritten, weshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne anzusetzen seien. Ertragsteuerliche Erfassung der Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen Das Bundesfinanzministerium hat am 16.03.2021 ein Schreiben zur ertragsteu - erlichen Erfassung der Zinsen auf Steuer - nachforderungen und Steuererstattungen veröffentlicht. Zinsen auf Steuernachfor - derungen können ab dem Veranlagungs - zeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermö - gen oder zu Einkünften anderer Art. Das neue Schreiben sieht nun vor, dass - zur Vermeidung unbilliger Härten - auf Antrag Erstattungszinsen durch Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstat - tungen nicht in die Steuerbemessungs - grundlage einzubeziehen sind, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungs - zinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind Erstattungszinsen und die diesen gegen - überstehenden Nachzahlungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festge - legten Zinsen begrenzt. Handwerkerkosten auch bei Auszug steuerlich absetzen Bei einem Umzug aus beruflichen Grün - den können die Umzugskosten als Wer - bungskosten in der Einkommensteuer - erklärung geltend gemacht werden. Die Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung können grundsätzlich - in bestimmtemMaße - steuerlich abgezogen werden. Was jedoch gilt beispielsweise bei der Entsorgung von Elektrogeräten? Das Finanzgericht Sachsen hat diesbezüglich entschieden, dass keine abziehbaren Wer - bungkosten vorliegen, wenn aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs Elektroge - räte in der Wohnung fachgerecht geprüft, ausgebaut und entsorgt werden. Jedoch sind diese Kosten teilweise als Handwer - kerleistungen zu berücksichtigen. Dem - entsprechend können sie mit 20 Prozent von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, unmittelbar von der Einkommensteu - erschuld abgezogen werden. Eine Ausnah - me gilt nur für die Entsorgungskosten. Die - se bleiben insgesamt unberücksichtigt. Der Höchstbetrag von 6.000 Euro gilt insgesamt für alle Handwerkerleistungen eines Jahres. Wichtig: Entscheidend für den Abzug ist im - mer das Jahr der Bezahlung. Steuerliche Nutzungsdauer für beruflich angeschaffte Computer, Drucker, Software etc. verkürzt Wer sich für die Arbeit auf eigene Kosten Computer, Drucker oder Software etc. an - schafft, kann das steuermindernd geltend machen. Ab dem Veranlagungsjahr 2021 können die Kosten sogar vollständig im Jahr des Kaufes abgesetzt werden. Die Änderung dieser Steuervorschrift betrifft eine Vielzahl an Käufen, von Com - puterhardware über Peripheriegeräte und Zubehör bis hin zu Betriebs- und Anwen - dersoftware. Wird die Technik mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt, ist die voll - ständige Abschreibung des Kaufpreises als Werbungskosten erlaubt. Wenn der private Nutzungsanteil mehr beträgt, ist zwischen privater und beruflicher Nutzung abzugren - zen. Nur der berufliche Anteil ist gemessen am Kaufpreis absetzbar. Bisher mussten Computer, Drucker und Software mit einem Anschaffungspreis über 800 Euro netto über den Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben wer - den. Der Kaufpreis wurde also auf mehrere Steuer-jahre aufgeteilt. Dem liegt die AfA- Tabelle zur Abschreibung für allgemeine Anlagegüter zugrunde. Die Finanzverwal - tung hat die steuerlichen Abschreibungsre - gelungen nun geändert: Seit dem 1. Januar 2021 wird eine gewöhnliche Nutzungsdau - er von einem Jahr angenommen. Dies gilt auch rückwirkend für noch nicht vollständig abgeschriebene Geräte. Entlastungsbetrag für Allein- erziehende und Ehegattensplitting nicht im selben Jahr Ein Elternpaar, das im Dezember heiratete und erst vom Zeitpunkt der Eheschließung an in einem gemeinsamen Haushalt lebte, machte neben dem Ehegattensplitting in sei - ner Steuererklärung für die Monate Januar bis November auch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies jedoch nicht. Für ein Paar, das sich für eine steuerliche Zusammenver - anlagung entschieden habe, gelte diese für das gesamte Jahr der Eheschließung - also auch für die Monate vor der Ehe. Das Finanzgericht München bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Wenn bis - her in eigenen Haushalten lebende Steuer - pflichtige mit jeweils einem eigenen Kind erst ab ihrer Heirat im Dezember des Ver - anlagungszeitraums zusammengezogen seien und sie die Zusammenveranlagung HINWEIS Nur die in Rechnung gestellte Arbeitszeit der Handwerker inklusive der Mehrwertsteuer einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Ver - brauchsmaterialien (z. B. Schmier-, Reinigungsmittel, Klebeband, Streugut, Folien) sind begünstigt. HINWEIS Macht die private Nutzung einen nicht unerheblichen Anteil aus, sollte man ggf. mit dem Arbeitgeber die Sachlage besprechen. Die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern ist nämlich steuerfrei und der Arbeitge - ber hat stets die Möglichkeit der Sofortabschreibung!
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