DER MONAT 07.2021

2 HSP NEWS DER MONAT 7.21 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Juli 2021. Sind Verlustverrechnungsbe- schränkungen für Aktienveräuße- rungsverluste verfassungswidrig? Der Bundesfinanzhof hat demBundesverfas - sungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit demGrundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Ge - winnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanla - gen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neugestal - tet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u. a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapital - vermögen unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verlus - te) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da Ein - künfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25 % besteuert werden, sieht das Ein - kommensteuergesetz vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätz - liche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Diese dürfen nicht mit anderen po - sitiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, aus - geglichen werden. Nach der Gesetzesbe - gründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden. Im Streitfall hatte der Kläger aus der Ver - äußerung von Aktien ausschließlich Ver - luste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapi - talvermögen, die nicht aus Aktienveräuße - rungsgewinnen bestanden, zu verrechnen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bewirke das Einkommensteuergesetz eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtferti - genden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräuße - rung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichti - ge Ausgestaltung der Verlustausgleichs - regelung für Aktienveräußerungsverluste ergebe sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuerminderein - nahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltun - gen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen. Berechnungsparameter für die Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Renten Der Bundesfinanzhof hat erstmals genaue Berechnungsparameter für die Vermei - dung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt und zeigte damit dro - hende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen auf. Zwar hatte die Revision des Klägers - der eine seit dem Jahr 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Rentenfreibetrag be - zieht - keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorga - ben des Bundesfinanzhofs, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Be - steuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folge daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner werde. Er dürfte da - her künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenver - sicherungsbeiträge zu kompensieren. Im Streitfall wandte sich der Kläger dage - gen, dass das Finanzamt - entsprechend der gesetzlichen Übergangsregelung - 46 % der ausgezahlten Rente als steuerfrei behandelt und die verbleibenden 54 % der Einkommen - steuer unterworfen hatte. Der Kläger hat eine eigene Berechnung vorgelegt, nach der er rechnerisch deutlich mehr als 46 % seiner Rentenversicherungsbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Nach seiner Auffassung liege deshalb eine verfassungswidrige doppelte Besteue - rung von Teilen seiner Rente vor. Das Finanz - gericht sah dies anders undwies die Klage ab. Auch der Bundesfinanzhof folgte der Auf - fassung des Klägers nicht. Vielmehr halte er an seiner bisherigen, vomBundesverfas - sungsgericht bestätigten Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der so - wohl der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeleitete Systemwechsel zur nachge - lagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsrege - lungen im Grundsatz verfassungskonform seien. Klar sei danach aber auch, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer dop - pelten Besteuerung von Renten kommen dürfe. Eine solche doppelte Besteuerung werde vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Ren - tenzuflüsse (kurz: steuerfreier Rentenbezug) mindestens ebenso hoch sei wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkom - men aufgebrachten Rentenversicherungs - beiträge. Der Bundesfinanzhof hat konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus des - sen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Bei privaten Renten kann es systembedingt nicht zu doppelter Besteuerung kommen Der Bundesfinanzhof hat Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbe - steuerung geklärt. Er hat nicht nur über die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur ge - setzlichen Altersrente und Fragen der sog. Öffnungsklausel entschieden. Er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Ba - sisversorgung (kurz: privaten Renten), die lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann. Online-Poker: Gewinne können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen Ein Student der Mathematik spielte seit Herbst 2007 im Internet in sog. Einzel - spielen Poker in der Spielvariante Texas Hold´em. Er setzte zunächst Cent-Beträge ein und erzielte bis Ende 2008 einen Ge - samtgewinn von ca. 1.000 US-Dollar, bei Spielzeiten von geschätzt fünf bis zehn Stunden im Monat. 2009 spielte er bei vier Online-Portalen Poker. Seine Einsätze er - höhte er dabei über einstellige zu einem Einkommensteuer

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