DER MONAT 06.2021
3 HSP NEWS DER MONAT 6.21 Zivilrecht Verringerung der 1 %-Pauschale um Aufwendungen des Arbeitnehmers Die Ermittlung der Kosten für die private Nut- zung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeit- geber zur Verfügung gestellten Pkw bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Zwar sieht das Gesetz eine grundsätzlich einfache Regelung für die Bewertung vor, nämlich 1 % p. M. des inländischen Listenpreises des Pkw im Zeit- punkt der Zulassung, aber danach sindBeson- derheiten und Ausnahmen zu berücksichti- gen. Zu dieser Kategorie der Besonderheiten gehören auch Zuschüsse des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber oder imabgekürzten Zah- lungsweg geleistete Zuschüsse an Dritte. Hierzu rechnen sowohl Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Pkws als auch laufende Zahlungen, die unmittelbar mit der Pkw-Nutzung in Zusammenhang stehen. Diese Anschaffungskosten-Zuzahlung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs von demListenpreis zu kürzen. Die Finanzverwal- tung lässt aber auch eine andere Methode zum Abzug zu. Es kann auch der gesamte Zuschussbetrag solange von der Nutzungs- einnahme abgezogen werden (bis auf 0,00 Euro p. M.), bis der Zuschuss insgesamt ab- gegolten ist. Dies gilt auch für die Übernahme anderer laufender Kosten durch den Arbeit- nehmer, wie z. B. Benzinkosten, Wagenwä- sche, Reparaturen oder TÜV-Gebühren. Ein besonderer Streitpunkt sind häufig die Kosten einer dem Arbeitnehmer gehörenden oder von ihm angemieteten Garage. Verlangt der Arbeitgeber die Einstellung des Kfz, dann können auch dafür anfallende Kos- ten der Garage (AfA, Zinsen, Grundsteuer und lfd. Betriebskosten) bzw. die Miete vom Nut- zungswert abgezogen werden. Dieses Ver- langenmuss aber aus tatsächlichenGründen notwendig sein (z. B. wegen des Transports wertvoller Muster oder Waren durch einen Lohnsteuer perschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Da der Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen, jedoch werden sie ein Anschreiben des Finanzam- tes erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert. Steuerfolgen bei einer Entschädi- gung der Versicherung nach Brand eines Mietwohngrundstücks Wird ein im Privatvermögen befindliches ver - mietetes Gebäude durch einen Brand oder ein anderesEreignisganzoder teilweisebeschädigt bzw. zerstört, zahlt in der Regel eine Versiche- rung für den entstandenenSchaden. Zunächst muss der Gebäudeeigentümer aber den noch vorhandenenGebäudebuchwert durcheineAb- schreibung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) verringern. Dabei ist je nach Zustand des Gebäudes nach dem Brand der gesamte restliche Gebäudewert oder nur ein Teil in die AfaA-Berechnung einzubeziehen. Diese AfaA mindert die Einkünfte im Jahr des Eintritts des Schadensereignisses als Werbungskosten. Soweit nochweitereKosten indiesemZusam- menhang anfallen (Aufräumungskosten, Kos- ten der Schuttabfuhr, Gutachterkosten usw.), sind sie ebenfalls imZeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig. Die Entschädigung der Versicherung ist dann im Jahr der Zahlung bis zur Höhe der vorher als Werbungskosten abgezogenen Beträge - inklusive der AfaA - als Einnahme anzusetzen. Das gilt auch für eine Entschädi- gung für entgangeneMieten. Die darüber hin- ausgehende Entschädigung für das Gebäude ist einkommensteuerlich nicht relevant. Das gilt auch für ein Gebäude, das innerhalb der 10-Jahres-Frist zerstört und entschädigt wurde. Erfolgt mit der Entschädigung ein Wiederaufbau des Gebäudes, werden die da- für aufgewandten Herstellungskosten nicht umdie Entschädigung gekürzt. Das gilt auch dann, wenn die Versicherungssumme den gleitenden Neuwert abdeckt. Sollte die Entschädigung in Raten ausge- zahlt werden und dabei demGrundstücksei- gentümer in verschiedenen Jahren zufließen, kann eine Aufteilung der Zahlung auf den steuerpflichtigen und den steuerfreien Teil bei jeder Rate vorgenommen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Versicherung keine Zuordnung der Teilzahlungen auf bestimmte Beträge vornimmt. Wird die Entschädigungs- zahlung verzinst, fallen die Zinsen nicht unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpach- tung, sondern sind Einkünfte aus Kapitalver- mögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Sturz auf dem Weg ins Homeoffice ist nicht gesetzlich unfallversichert Ein Gebietsverkaufsleiter arbeitete regelmä- ßig im Homeoffice. Im Jahr 2018 stürzte er auf demWeg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Er erlitt dabei einen Brustwirbeltrümmerbruch. Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetz- lichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor, denn der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Das Landessozialgericht Nordrhein-West- falen wies die Klage des Gebietsverkaufslei- ters ab. Die Voraussetzungen eines Arbeitsun- falles lägen nicht vor. Der zurückgelegte Weg sei weder alsWeg nach demOrt der Tätigkeit (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Bei der Wegeun- fallversicherung beginne der Versicherungs- schutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtspre- chung des Bundessozialgerichts könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätig- keit wegeunfallversichert sein. Des Weiteren scheide die Annahme eines Betriebsweges aus, da es sich dabei umStrecken, die in Aus- übung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden handeln müsse. Arbeitsrecht Wohnungseigentümerversamm- lung muss auch während COVID- 19-Pandemie stattfinden Das Landgericht Frankfurt am Main ent- schied, dass sich ein WEG-Verwalter nicht unter Hinweis auf die Corona-Pan- demie weigern kann, eine Eigentümerver- sammlung durchzuführen. ImStreitfall hatte sich der Verwalter gewei- gert, die jährliche Versammlung einzuberufen und durchzuführen. Dieser Grundsatz gelte nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt auch während der Pandemie weiter, da die Versammlung der zentrale Ort für die Ent- scheidungen der Eigentümer sei. Dabei sei nicht relevant, ob ein höherer Aufwand betrie- ben werden müsse, um die geltenden Hygi- enevorschriften einzuhalten. Solange dieser Aufwand noch vertretbar sei und öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, müsse die Versammlung stattfinden.
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