DER MONAT 06.2021

2 HSP NEWS DER MONAT 6.21 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Juni 2021. Versandhandel wird zum Fernverkauf Aus umsatzsteuerlichen Versandhandel- sumsätzen werden zum 01.07.2021 sog. Fernverkäufe . Die derzeitige sog. Versandhan- delsregelung wird zum 30.06.2021 durch die Fernverkaufsregelung bei innergemeinschaft- lichen Lieferungen an Nichtunternehmer ab- gelöst. Damit einhergehend fallen die bislang geltenden länderspezifischen Lieferschwellen weg. Diese hatten bislang zur Folge, dass sich gerade kleine und mittlere Unternehmen bei geringenAuslandsumsätzen imAusland nicht umsatzsteuerlich registrieren mussten. Bei Fernverkäufen gegenüber Nichtunter- nehmern gilt künftig: Der Ort der - grenzüber- schreitenden - Lieferungbefindet sichdort, wo sich der Gegenstand bei Transportende befin - det. Voraussetzung ist, der lieferndeUnterneh- mer hat die EU-einheitliche Geringfügigkeits- schwelle von10.000Euroüberschritten; oder er hat auf derenAnwendungverzichtet. Diesdürf- tedazu führen, dassmehrUnternehmer alsbis- lang imAuslandUmsätze versteuernmüssen. Um dies zu erleichtern, können Unternehmer das neue besondere Besteuerungsverfahren, den sog. One-Stop-Shop (OSS) , nutzen. Die Teilnahme am besonderen Besteue- rungsverfahren kann seit dem 01.04.2021 mit Wirkung zum 01.07.2021 elektronisch über das BZStOnline Portal (BOP) beantragt werden. Unternehmer, die bereits den sog. Mini-One-Stop-Shop nutzen, müssen sich nicht erneut registrieren. Für die Sonderregelungen registrierte Unternehmer können im jeweiligen Bereich des BOP ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Steuererklärung abgeben und berich- tigen sowie sich vom Verfahren abmelden. Das Bundesministerium der Finanzen hat zwischenzeitlich auch das finale Sch - reiben zur zweiten Stufe des Mehrwert- steuer-Digitalpakets veröffentlicht. Dieses stellt klar, dass die neue Geringfügigkeits- schwelle von 10.000 Euro im Kalenderjahr 2021 nicht zeitanteilig aufzuteilen ist (Ab- schn. 3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2). Handlungsbedarf besteht bei Online- Händler, die umsatzsteuerlich als Kleinun- ternehmer gelten. Überschreiten sie die neue EU-weite einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro, können sie Meldepflichten im Ausland treffen. Sie sollten daher bereits jetzt prüfen, ob eine Teilnahme am OSS- Verfahren für sie in Frage kommt. Mehrwertsteuer-Digitalpaket Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern als außerge- wöhnliche Belastungen? Großeltern können die Fahrtkosten zur Be- treuung von Enkelkindern nicht als außer- gewöhnliche Belastungen geltend machen. So entschied das Finanzgericht Münster. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass Aufwendungen für Besuche zwischen Angehörigen nicht berücksichtigt werden können, auch wenn sie im Einzelfall außer- gewöhnlich hoch sind, seien nur zulässig, wenn Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt wer- den oder den Zweck verfolgen, die Krank- heit oder ein Leiden erträglicher zu machen, sodass die Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten rechnen. Im Streitfall liege keine derartige Situ- ation vor, die aus sittlichen Gründen eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertige, dass Besuchsfahrten zu Angehörigen nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Insbesondere folge eine sittliche Zwangs- läufigkeit nicht aus dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie. Art. 6 Abs. 1 GG stelle die elterliche Entscheidung für Kinder unter besonderen Schutz und ver- biete, erwerbstätigen Eltern bei der Einkom- mensbesteuerung die „Vermeidbarkeit“ ihrer Kinder entgegenzuhalten. Erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten müss- ten daher zumindest als zwangsläufige Auf - wendungen der grundrechtlich geschützten privaten Lebensführung grundsätzlich in re- alitätsgerechter Höhe abziehbar sein. Diese durch die Verfassung vorgegebenen Grundsätze fänden aber - entgegen der Auf- fassung der Kläger - nur auf die Eltern der Kin- der, nicht aber auf dieGroßeltern Anwendung. Denn die Eltern und nicht dieGroßeltern hätten die Pflicht und das Recht, für dasminderjähri- ge Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Nachweis der fast ausschließli- chen betrieblichen Nutzung eines Pkw bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der be- trieblichenundder außerbetrieblichenNutzung einesPkw, für dener den Investitionsabzugsbe- trag und die Sonderabschreibung (§ 7g EStG) in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen. So entschied der Bundesfinanzhof. Es könne etwa auch bei der Abgrenzung von Privatvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen anhand der Geringfü- gigkeitsgrenze die mindestens 10 %-ige betriebliche Nutzung nicht allein durch das Fahrtenbuch, sondern auch durch an- dere - zeitnah geführte - Aufzeichnungen belegt werden. Gleiches gelte für weitere Formen der Fahrzeugnutzung wie etwa die Nutzung eines zum notwendigen Betriebs- vermögen gehörenden Fahrzeugs zu ande- ren betriebsfremden Zwecken im Falle der Erzielung anderweitiger außerbetrieblicher Einkünfte. Auch diese werde nicht durch die 1 %-Regelung erfasst. Das Finanzgericht habe nun im zweiten Rechtsgang im Rahmen der freien Beweis- würdigung zu prüfen, ob ihm die Beweise eine hinreichend sichere Überzeugung da- für vermitteln, dass der Kläger den Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt hat. Dem Kläger sei nicht verwehrt, im Rah- men seiner Mitwirkungspflicht ergänzend zu den Aufzeichnungen in den Fahrtenbü- chern weitere Belege vorzulegen, um für die Zwecke des § 7g EStG die betriebliche Veranlassung der aufgezeichneten Fahrten und damit die fast ausschließliche betrieb- liche Nutzung des Pkw zu dokumentieren. Überprüfung der Steuerbegünsti- gung von Vereinen - Finanzämter informieren über Abgabepflicht Viele Vereine könnten demnächst vom Fi- nanzamt ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen erhalten, da das Finanzamt in der Regel alle drei Jahre überprüft, ob Vereine und andere Organisa- tionen (z. B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, Förderver- eine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine usw.), in der zurücklie- genden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Vor- aussetzungen für die Befreiung von der Kör- Einkommensteuer

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