13. September 2023

Der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag – Voraus­set­zungen und Vorteile für kleine Unter­nehmen

Unter­nehmen sind dazu ange­halten Invest­ments zu tätigen, um weiter wachsen oder einfach nur weiter bestehen zu können. Gerade bei kleinen Firmen können die rich­tigen Inves­ti­tionen dafür sorgen, dass das Geschäft gut läuft und die Umsätze und Gewinne gestei­gert werden können, anstatt zu stagnieren. Dabei lässt sich der soge­nannte Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag einsetzen, um Steuern zu sparen.

Der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag und seine Bedeu­tung

Beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag handelt es sich um eine steu­er­liche Maßnahme, von der vor allem kleine Unter­nehmen in Deutsch­land profi­tieren können. Er soll Firmen bei der Planung und Umset­zung von Inves­ti­tionen unter­stützen. Kleine Betriebe können einen Teil ihrer geplanten Inves­ti­ti­ons­kosten vorzeitig von der Steuer absetzen. Dadurch entsteht ein großer Vorteil, weil sich die steu­er­liche Belas­tung im jewei­ligen Jahr entspre­chend redu­zieren lässt. Das Unter­nehmen hat dann einen größeren finan­zi­ellen Spiel­raum und kann das Kapital ander­weitig inves­tieren. Grund­sätz­lich lassen sich bis zu 50 % der aller Voraus­sicht nach anfal­lenden Anschaf­fungs- und Herstel­lungs­kosten für neue Güter im Rahmen des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags steu­er­lich geltend machen. Auf diese Weise können Unter­nehmen ihre künf­tigen Invest­ments früh­zeitig planen, was sich positiv auf die Budge­tie­rung und Finan­zie­rung der entspre­chenden Anschaf­fungen auswirkt. Diese steu­er­liche Entlas­tung sorgt dafür, dass kleine Firmen mehr Kapital zur Verfü­gung haben, um in wich­tige Wachs­tums­pro­jekte zu inves­tieren. Inves­ti­tionen in inno­va­tive Tech­no­lo­gien sind eben­falls denkbar. Dies kann zu einer Stär­kung der Wett­be­werbs­fä­hig­keit des jewei­ligen Unter­neh­mens führen. Auch der betrieb­liche Klima­schutz kann einen Wett­be­werbs­vor­teil darstellen.

Voraus­set­zungen: Wann der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag genutzt werden kann

Der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kann nicht einfach so von jedem Unter­nehmen verwendet werden, sondern ist an bestimmte Bedin­gungen geknüpft. Die Voraus­set­zungen sollen gewähr­leisten, dass der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht zweck­ent­fremdet wird. Schließ­lich soll er auch tatsäch­lich für neue Invest­ments einge­setzt werden. Betriebe, die den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag geltend machen möchten, müssen daher die folgenden Voraus­set­zungen erfüllen:

  • Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht: Die Firma muss das Ziel verfolgen, Gewinne zu erwirt­schaften. Unter­nehmen, die nur Verluste erzielen, sollen nicht von steu­er­li­chen Vorteilen profi­tieren.
  • Geplantes Invest­ment: Es bedarf der Planung von konkreten Invest­ments in abnutz­bare beweg­liche Güter, wie Fahr­zeuge oder Maschinen. Imma­te­ri­elle Wirt­schafts­güter können nicht geltend gemacht werden.
  • Markt­be­tei­li­gung: Der Betrieb muss wirt­schaft­li­chen Akti­vi­täten nach­gehen und seine Produkte oder Dienst­leis­tungen aktiv am Markt anbieten.
  • Unter­neh­mens­größe: Der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kann nur von Unter­nehmen geltend gemacht werden, deren Gewinn 200.000 Euro nicht über­schreitet.

Der Abzugs­be­trag ist auf eine Summe in Höhe von 200.000 Euro pro Jahr limi­tiert. Daher lohnt sich die Geltend­ma­chung vor allem für klei­nere Betriebe, die noch keine beson­ders hohen Inves­ti­ti­ons­kosten haben.

Mögliche Risiken bei Inan­spruch­nahme

Wird der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch genommen, dann ergeben sich neben den vielen Vorteilen jedoch auch gewisse Risiken, die Unter­nehmen berück­sich­tigen sollten. Diese lassen sich durch eine gewis­sen­hafte Planung nämlich auf ein Minimum redu­zieren und stellen dann kein Problem mehr dar. Das Finanzamt kann von einer Firma verlangen, dass diese den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nur für das geplante Invest­ment einsetzt. Dementspre­chend müssen Unter­nehmen sicher­stellen, dass sie die Kosten der Inves­ti­tion sowie die Umset­zung dieser genau doku­men­tieren. Falls sich die wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse eines Betriebs ändern, kann dies entspre­chende Auswir­kungen auf die Inan­spruch­nahme des Abzugs­be­trags haben. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn keine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht mehr besteht. Bei fast allen Firmen besteht jedoch eine dauer­hafte Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht, sodass Unter­nehmen sich dies­be­züg­lich eigent­lich keine Gedanken machen müssen. Schließ­lich will jede gewöhn­liche Firma Gewinne erwirt­schaften. Sollte die Firma die geplante Anlage nicht inner­halb von 3 Jahren nach der Inan­spruch­nahme des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags durch­führen, kann dies Konse­quenzen nach sich ziehen. Es ist dann nämlich möglich, dass das zustän­dige Finanzamt die steu­er­liche Begüns­ti­gung wieder rück­gängig macht, sodass die gesparten Steuern nach­ge­zahlt werden müssen. Auch falsche Angaben können dazu führen, dass Unter­nehmen zu Nach­zah­lungen verpflichtet werden. Even­tuell kommt es dann auch zu Zins­for­de­rungen. Solange Betriebe diese Punkte berück­sich­tigen, sollte es zu keinerlei Problemen bei der Verwen­dung des Abzugs­be­trags kommen.

Wie sich die Nutzung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags auswirken kann

Der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag bringt eine sofor­tige steu­er­liche Entlas­tung mit sich, kann sich jedoch auch lang­fristig positiv auf Unter­nehmen auswirken. So lässt sich unter anderem im Rahmen von Invest­ments in neue Anlagen eine höhere Effi­zienz errei­chen. Produk­ti­ons­pro­zesse können Opti­mie­rungen unter­zogen werden, was zu Verbes­se­rungen bei den ange­bo­tenen Produkten oder Dienst­leis­tungen führt. Es lohnt sich also, diesen in Anspruch zu nehmen, um die eigene finan­zi­elle Situa­tion zu verbes­sern und das Wachstum anzu­kur­beln.


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