
E-Bikes als steuerfreier Lohnbaustein
Förderung der E-Mobilität und kostengünstige Gehaltserhöhung: das E-Bike als moderne Personalmaßnahme.
Fortbewegung emissionsärmer zu organisieren, ist ein Gebot des Klimaschutzes. Zudem stellt sich in Zeiten des Fachkräftemangels für Unternehmen die Frage, mit welchen Mitteln sie Mitarbeitende locken und halten können. Das Unternehmens-E-Bike stellt ein interessantes Angebot dar, mit dem sich diese Fragen ideal beantworten lassen.
Statt eines Dienstwagens stellen Arbeitgeber Arbeitnehmern immer häufiger E-Bikes oder konventionelle Fahrräder zur Verfügung. Dies wird seitens der Arbeitnehmer immer häufiger nachgefragt und wird auch staatlich gefördert.
Steuerlich wird die Nutzungsüberlassung eines (Elektro-)Fahrrads als Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) betrachtet. Dabei wird unterschieden zwischen Fahrrädern (Fahrräder ohne Motor, Pedelecs mit Pedalunterstützung durch Elektromotor bis 25 km/h, E-Bikes mit trittleistungsunabhängiger Motorunterstützung bis 6 km/h) und Kleinkrafträdern (S-Pedelecs mit Pedalunterstützung durch Elektromotor bis 45 km/h, E-Bikes mit trittleistungsunabhängiger Motorunterstützung über 6 km/h).
Für Fahrräder wie für Kleinkrafträder wird bei privater Nutzung die 1-%-Regel angewandt, die sich nach der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers inkl. Umsatzsteuer richtet. Allerdings gelten Sonderregelungen für Überlassungen zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2030. Bei Fahrrädern wird für Überlassungen in 2019 nur die Hälfte und für Überlassungen ab 2020 nur ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung angesetzt. Bei Kleinkrafträdern ist bei Überlassung zwischen 2019 und 2030 ebenfalls nur ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen. Zusätzlich werden bei Kleinkrafträdern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein monatlicher geldwerter Vorteil von 0,03 % der geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung für jeden vollen Entfernungskilometer angesetzt.
Steuerfreie Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern in der HSP GRUPPE

In der HSP GRUPPE wird ein Modell genutzt, bei dem die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn stattfindet. Hierfür werden Sonderregelungen genutzt, die ebenfalls zwischen 2019 und 2030 gelten. In diesem Zeitraum werden zusätzlich zum Arbeitslohn überlassene (E-)Fahrräder an den Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Dies gilt nicht für Kleinkrafträder oder für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung überlassen werden.
E-Bike als Werbefläche nutzen
Die innerhalb der HSP GRUPPE überlassenen Fahrzeuge werden gleichzeitig als Werbefläche genutzt. Durch die Möglichkeit, viele Fahrräder auf einmal abzunehmen, können die Fahrräder einerseits kostengünstig erworben, aber auch individuell gestaltet werden.
Das (E-)Bike: eine Klappe, viele Fliegen
Mitarbeitendenmotivation, Förderung der E-Mobilität, Marketing: Das (Elektro-)Fahrrad ist eine moderne Maßnahme in modernen Unternehmen. Gerne können Sie uns für die konkrete steuerliche Ausgestaltung und Handhabung der Überlassung von (E-)Fahrrädern an Mitarbeitende ansprechen.
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Sprechen Sie gerne Ihre nächstgelegene HSP-Kanzlei an.
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